Anstellung von ausländischem Personal
Wenn Sie ausländisches Personal anstellen, sollten Sie die mexikanischen Migrationsgesetze beachten.
Artikel 166 des Einwanderungsgesetzes legt fest, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen, die ausländisches Personal beschäftigen oder einer ausländischen Person ein Arbeitsangebot unterbreiten möchten, eine „Constancia de Empleador“ benötigen; welches eine Erlaubnis zur Anstellung von Ausländern ist. Diese muss bei dem Nationalen Institut für Einwanderung beantragt werden. Bei der Antragsstellung weist das Unternehmen folgendes vor:
- Dass die Gesellschaft rechtskräftig gegründet wurde, dies wird durch die notarielle Gründungsurkunde nachgewiesen, die ordnungsgemäß im öffentlichen Handelsregister eingetragen ist.
- Der gesetzliche Vertreter, welcher bei der Einwanderungsbehörde, dem Nationalen Institut für Einwanderung eingetragen wird, die notwendige Vollmacht besitzt.
- Adressnachweis in Form einer Wasser, Strom, Gas oder Telefonrechnung, welcher auf den Namen des Unternehmens adressiert sein muss. Falls dies nicht vorliegt, kann alternativ der Original unterzeichnete Mietvertrag eingereicht werden.
- In Übereinstimmung mit den steuerlichen Verpflichtungen wird die Vorlage der Steuernummer gefordert sowie die letzte monatliche und die jährliche Steuererklärung.
Die „Constancia de empleador“, also die Erlaubnis, um Ausländer anzustellen, muss nach Ausstellung bei folgenden Angelegenheiten erneuert bzw aktualisiert werden:
- Adressänderung.
- Wechsel des gesetzlichen Vertreters.
- Jährlich nach dem Jahresabschluss.
Es ist notwendig, dass diese Genehmigung permanente Gültigkeit hat, um jederzeit einen ausländischen Mitarbeiter anstellen zu können.
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Kontakt: Frau Kerstin Kinder, kinder@wmp.mx