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Die Rolle des Kommissars in Organisationen

Die Figur des Kommissars ist im Allgemeinen Gesetz über Handelsgesellschaften (LGSM) im Abschnitt über die Aktiengesellschaft vorgesehen. Es gibt jedoch keine Hindernisse, ebendiesen in anderen Gesellschaften zu bestellen, um die Überwachungsfunktion auszuüben. Im Allgemeinen besteht seine Hauptaufgabe darin, die Verwaltung, Führung und Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft zu überwachen (Art. 166 LGSM). Nachfolgend werden jedoch einige der Aktivitäten aufgeführt, die von ihm erwartet werden, während er in seiner beruflichen Funktion handelt:

  • Überprüfung der Rechnungslegungsrichtlinien und der internen Kontrolle des Finanzinformationsprozesses sowie Überprüfung der Einhaltung der Präsentations- und Offenlegungsnormen in den Finanzberichten der Gesellschaft.
  • Untersuchung der Geschäftsvorfälle, Dokumentation, Aufzeichnungen und anderer notwendiger Überprüfungen der Geschäftsvorgänge der Gesellschaft.
  • Überwachung und Prüfung der Wirksamkeit der Auditfunktion (intern und extern), um deren Unabhängigkeit und Objektivität zu überprüfen.
  • Teilnahme mit Rede, jedoch ohne Stimmrecht, an allen Sitzungen des Verwaltungsrats und der Aktionärsversammlungen sowie Möglichkeit zur Einberufung, wenn er es für notwendig hält.
  • Mitwirkung bei der Bewertung des vom Verwaltungsrat festgelegten Umfangs und der Wirksamkeit der festgelegten Methoden und Prozesse zur Identifizierung, Bewertung, Verwaltung und Überwachung nichtfinanzieller Risiken.
  • Förderung operativer Exzellenz durch den Einsatz zuverlässiger und effizienter Technologien.
  • Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von IT-Risiken auf akzeptablem Niveau und Optimierung der Kosten für Dienstleistungen und Technologien.
  • Überprüfung der Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften, Vertragsvereinbarungen und geltenden Richtlinien.

Ein wichtiger Punkt ist, dass, während der Prüfungsausschuss dafür verantwortlich ist, dem Verwaltungsrat Bericht zu erstatten, hat der Aufsichtsrat die Verpflichtung, dem Aktionärsrat Bericht zu erstatten, daher liegt sein Hauptengagement bei Letzteren. Als Ergebnis seiner Arbeit muss der Kommissar jährlich der Aktionärsversammlung einen Bericht (Gutachten) über die Richtigkeit, Angemessenheit und Vernünftigkeit der vom Verwaltungsrat vorgelegten Informationen vorlegen. Hierfür müssen verschiedene Tests gemäß den Internationalen Prüfungsstandards (NIA-800) durchgeführt worden sein. Aufgrund dessen ist es sehr üblich, dass die Buchprüfungsgesellschaft, die die Finanzberichte des Unternehmens prüft, auch dazu bestimmt ist, die Funktionen des Kommissars wahrzunehmen. Obwohl der Kodex für Grundsätze und beste Praktiken der Unternehmensführung festlegt, dass ein Interessenkonflikt besteht, wenn dem Kommissar die externe Prüfung übertragen wird, ist dies in der Praxis bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sehr verbreitet, hauptsächlich aufgrund der Kosten, die bei getrennter Durchführung entstehen würden. Die allgemeine Empfehlung in Fällen, in denen dieselbe Buchprüfungsgesellschaft die Prüfung durchführt und als Aufsichtsrat fungiert, ist jedoch, dass letztere Person von derjenigen unterschiedlich ist, die die Finanzberichte des Unternehmens prüft. Abschließend ist zu erwähnen, dass, obwohl das LGSM keine Sanktionen für die Nichterfüllung der Aufgaben des Kommissars vorsieht und Artikel 26 der Bundessteuerordnung ihn auch nicht als „solidarisch Verantwortlichen“ in steuerlichen Angelegenheiten bezeichnet, immer noch die zivilrechtliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Funktionen und zur Verantwortung vor der Aktionärsversammlung bestehen bleibt.