Wettbewerbsvereinbarung in Mexiko
Die Wettbewerbsverbotsklausel ist üblich in individuellen Arbeitsverträgen, jedoch sind solche Klauseln mit diversen Einschränkungen in Mexiko nicht zulässig. Sie werden als Verstoß gegen die individuellen Rechte des Arbeitnehmers gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 der Politischen Verfassung von Mexiko angesehen.
Die Arbeitgeber neigen dazu, diese Art von Klauseln aufzunehmen, um ihr Unternehmen vor dem Verlust vertraulicher Informationen, Betriebsgeheimnissen, Innovationen und Produktentwicklungen zu schützen, sodass wirtschaftliche Verluste, Produktkopien usw. verhindert werden. Aus diesem Grund wird versucht, die Ausübung des Berufs der Arbeitnehmer über einem bestimmten Zeitraum zu beschränken.
Obwohl in Mexiko die Anwendung dieser Art von Klausel aus den im Bundesarbeitsgesetz in Artikel 134 Abs. XII genannten Gründen nicht zulässig ist, ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die technischen, kommerziellen und Fertigungsgeheimnisse der Produkte, für die er direkt oder indirekt verantwortlich ist oder von denen er aufgrund seiner Arbeit Kenntnis hat, sowie die administrativen Angelegenheiten, deren Veröffentlichung dem Unternehmen Schaden zufügen könnte, gewissenhaft aufzubewahren.
Um die Geheimhaltung in Mexiko zu gewährleisten, wird empfohlen, eine Vereinbarung zur Vertraulichkeit in den Arbeitsverträgen mit aufzunehmen, in denen die Parteien (Unternehmen oder Einzelpersonen) vereinbaren, keine Informationen offenzulegen, die im Verlauf des Arbeits- oder Geschäftsverhältnisses zwischen ihnen ausgetauscht wurden (Titel Vier, Kapitel II des Bundesarbeitsgesetzes), wobei diese Informationen vertraulich behandelt werden, einschließlich der Prozesse, Entwicklungen, oder Produkte der Unternehmen. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsbestimmungen können die im Bundesstrafrecht (Art. 210 bis 211) vorgesehenen Sanktionen Anwendung finden.
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