In Mexiko gilt Gewinnbeteiligungspflicht!

10 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns eines Unternehmens werden jedes Jahr in Form einer Arbeitnehmergewinnbeteiligung an die Arbeitnehmer ausgeschüttet. Jeder Arbeitnehmer hat laut mexikanischem Recht einen Anspruch darauf. Ausgenommen sind Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Hausangestellte und Gelegenheitsarbeiter. Die Höhe der Gewinnbeteiligung pro Arbeitnehmer berechnet sich nach den im Geschäftsjahr abgeleisteten Arbeitstagen und dem im gleichen Zeitraum bezogenen Gehalt.

Unternehmen, auf die laut Artikel 126 des Bundesarbeitsgesetzes diese Regelung nicht zutrifft, sind Folgende:

  • Unternehmen während des ersten Jahres nach Geschäftsbeginn
  • Unternehmen, die neue Produkte entwickeln, und zwar während der ersten zwei Jahre nach Geschäftsbeginn
  • Unternehmen, deren zu versteuerndes Einkommen unter 300.000 Mexikanischen Pesos pro Jahr liegt
  • Neu gegründete Unternehmen, die sich momentan in der Erkundungsperiode befinden und in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind
  • Private Hilfsinstitutionen ohne Gewinnstreben, die sich humanitären Hilfszwecken widmen
  • Das mexikanische Institut für soziale Sicherheit (IMSS) und dezentrale öffentliche Einrichtungen für kulturelle, soziale oder wohltätige Zwecke

Die Arbeitnehmergewinnverteilung, auch als PTU  (Participación de los Trabajadores en las Utilidades) bekannt, ist sowohl ein verfassungsmäßiges Recht der Arbeitnehmer des Unternehmens, als auch eine Verpflichtung seitens der Arbeitgeber, diese Gewinne zu erzielen. Sollte eine der Parteien dieser Pflicht nicht nachgehen, können Sanktionen der Arbeitsbehörde fällig werden. Die Gewinnausschüttung muss bis spätestens den 31. Mai des aktuellen Jahres erfolgen.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht, oder nicht rechtzeitig nachkommt und das Ministerium für Arbeit und Soziales einen Kontrollbesuch abstattet, kann dieses ein Verwaltungsverfahren und eine Geldstrafe verhängen. Die Höhe der Geldstrafe liegt zwischen dem 250- bis 5.000 fachen des allgemeinen mexikanischen Mindestlohns. Daher ist es für Arbeitgeber sehr wichtig, dieser verfassungsmäßigen Verpflichtung in vollem Umfang nachzukommen, da neben einem Kontrollbesuch der Arbeitsbehörde auch Anspruch auf eine Sanktion erhoben werden kann.

Gerne geben wir Ihnen weitere Auskunft über die Pflicht der Arbeitnehmergeweinnbeteiligung in Mexiko. So können Sie sicher sein, dass alle rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wenn Sie Fragen haben oder mehr Informationen zum Thema erhalten möchten, zögern Sie nicht, unsere Rechtsexpertin zu kontaktieren.

 

Kontakt: Frau Kerstin Kinder, kinder@wmp.mx